22 September 2025

Erbschaftssteuer-Reform geplant: Regierung plant drastische Änderungen bei Freibeträgen.

Wenn man von Erbschaftsteuer spricht, ist eigentlich immer auch die Schenkungsteuer gemeint – beide sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Besteuert wird also nicht nur, was jemand nach dem Tod erhält, sondern auch größere Vermögensübertragungen zu Lebzeiten.

Freibeträge:

Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verhältnis zum Erblasser ab.

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: bis 500.000 €

  • Kinder: bis 400.000 €

  • Enkel: bis 200.000 €

  • entferntere Verwandte und Freunde: nur 20.000 €

 

Zusätzlich gibt es Sonderfreibeträge, z. B. wenn Angehörige den Erblasser gepflegt haben. Auch das selbstgenutzte Eigenheim kann steuerfrei bleiben – unter der Bedingung, dass Partner oder Kinder dort mindestens zehn Jahre lang selbst wohnen und die Wohnfläche nicht größer als 200 m² ist.

Steuerklassen und Steuersätze:

Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger die Steuerklasse und desto niedriger die Steuersätze.

  • Nahe Angehörige (Klasse I): 7 % – 30 %

  • Entferntere Verwandte (Klasse II): 15 % – 43 %

  • Nichtverwandte (Klasse III): 30 % – 50 %

 

Ein Beispiel: Erbt ein Kind 600.000 €, sind 400.000 € steuerfrei. Auf die verbleibenden 200.000 € fällt ein Steuersatz von 11 % an – das ergibt 22.000 € Steuer.

Besondere Regeln:

Für Betriebsvermögen, Unternehmensanteile oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten großzügige Verschonungsregelungen, damit Firmen nicht durch Erbschaftsteuer in die Liquiditätsprobleme geraten.

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