Erbschaftssteuer-Reform geplant: Regierung plant drastische Änderungen bei Freibeträgen.

Wenn man von Erbschaftsteuer spricht, ist eigentlich immer auch die Schenkungsteuer gemeint – beide sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Besteuert wird also nicht nur, was jemand nach dem Tod erhält, sondern auch größere Vermögensübertragungen zu Lebzeiten.
Freibeträge:
Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verhältnis zum Erblasser ab.
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Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: bis 500.000 €
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Kinder: bis 400.000 €
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Enkel: bis 200.000 €
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entferntere Verwandte und Freunde: nur 20.000 €
Zusätzlich gibt es Sonderfreibeträge, z. B. wenn Angehörige den Erblasser gepflegt haben. Auch das selbstgenutzte Eigenheim kann steuerfrei bleiben – unter der Bedingung, dass Partner oder Kinder dort mindestens zehn Jahre lang selbst wohnen und die Wohnfläche nicht größer als 200 m² ist.
Steuerklassen und Steuersätze:
Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger die Steuerklasse und desto niedriger die Steuersätze.
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Nahe Angehörige (Klasse I): 7 % – 30 %
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Entferntere Verwandte (Klasse II): 15 % – 43 %
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Nichtverwandte (Klasse III): 30 % – 50 %
Ein Beispiel: Erbt ein Kind 600.000 €, sind 400.000 € steuerfrei. Auf die verbleibenden 200.000 € fällt ein Steuersatz von 11 % an – das ergibt 22.000 € Steuer.
Besondere Regeln:
Für Betriebsvermögen, Unternehmensanteile oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten großzügige Verschonungsregelungen, damit Firmen nicht durch Erbschaftsteuer in die Liquiditätsprobleme geraten.
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